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   OLG Hamm, 18.09.1995 - 15 W 248/95   

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OLG Hamm, 18.09.1995 - 15 W 248/95 (https://dejure.org/1995,4939)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.09.1995 - 15 W 248/95 (https://dejure.org/1995,4939)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. September 1995 - 15 W 248/95 (https://dejure.org/1995,4939)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2278, 2289, 2299
    Vorbehalt der Anordnung von Testamentsvollstreckung für den Vertragserben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2278 § 2289 § 2299
    Vorbehalt der Anordnung von Testamentsvollstreckung für den Vertragserben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 637
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.01.1958 - IV ZR 219/57

    Bindung durch Erbvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.1995 - 15 W 248/95
    Das Landgericht hat nicht verkannt, daß die in § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB angeordnete Bindung der Vertragsschließenden ausschließlich vertragsmäßige Verfügungen im Sinne des § 2278 BGB betrifft (vgl. BGHZ 26, 204, 208).

    Er muß in der für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form (§ 2276 BGB ) vereinbart werden; ein formlos vereinbarter oder stillschweigender Vorbehalt, der nicht in die formgerecht niedergelegten Bestimmungen eingegangen ist, ist rechtsunwirksam (vgl. BGHZ 26, 204, 210; OLG Köln aaO.).

    Ein Wille des Erblassers bzw. der Vertragsschließenden, für den sich im Testament bzw. im Erbvertrag kein Anhaltspunkt findet, ist nicht formgültig geäußert (vgl. BGHZ 26, 204 ff; BGHZ 80, 242 ff; KG DNotZ 1967, 438 jeweils m.w.N. zur Frage der ergänzenden Testamentsauslegung).

  • OLG Köln, 10.09.1993 - 2 Wx 34/93

    Eheleute; Erbvertrag; Nießbrauchvermächtnis; Verfügung; Bindung; Vorbehalt;

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.1995 - 15 W 248/95
    Vielmehr ist für jede einzelne Bestimmung, wenn sie nicht selbst ausdrücklich als vertragsmäßig bezeichnet ist und deshalb eine Auslegung entbehrlich macht (vgl. BayObLGZ 1961, 206, 210), zu prüfen und durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob der Erblasser insoweit den Willen zu vertraglicher Bindung hatte (vgl. BGH aaO.; OLG Köln Rpfleger 1994, 111, 112).

    Auch der Umstand, daß der Zeuge H R als Vertragsschließender des Erbvertrages und die Beteiligte zu 2) mit der Testamentsvollstreckung einverstanden sind, kann ihre Anordnung nicht rechtfertigen, denn diese nachträgliche Zustimmung ist nicht geeignet, die sich aus § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB ergebende Unwirksamkeit einer späteren Verfügung zu beseitigen (vgl. OLG Köln Rpfleger 1994, 111, 113 m.w.N.).

  • BayObLG, 04.06.1992 - 1Z BR 33/92

    Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Einsetzung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.1995 - 15 W 248/95
    § 81 Abs. 1 FGG ist nicht einschlägig (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 1354, 1355).
  • BayObLG, 20.12.1990 - BReg. 1a Z 73/88

    Auslegung eines Erbvertrags ; Beschränkung der Testierfreiheit; Abweichen vom

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.1995 - 15 W 248/95
    Ist dem Beschwerdegericht bei der Auslegung eines Testaments oder eines Erbvertrages ein Fehler unterlaufen, so kann die letztwillige Verfügung vom Gericht der weiteren Beschwerde selbst ausgelegt werden (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1359, 1360 m.w.N).
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80

    Zweck der Testamentsform

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.1995 - 15 W 248/95
    Ein Wille des Erblassers bzw. der Vertragsschließenden, für den sich im Testament bzw. im Erbvertrag kein Anhaltspunkt findet, ist nicht formgültig geäußert (vgl. BGHZ 26, 204 ff; BGHZ 80, 242 ff; KG DNotZ 1967, 438 jeweils m.w.N. zur Frage der ergänzenden Testamentsauslegung).
  • BGH, 14.02.1962 - V ZR 92/60
    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.1995 - 15 W 248/95
    Insoweit ist in Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1962, 912; RGZ 139, 41; KG JW 1938, 2746; KG DNotZ 1942, 101 und DNotZ 1967, 438) und Schrifttum (vgl. Staudinger/Kanzleiter, BGB , 12. Aufl., § 2289 Rdnr. 12; RGRK/Kregel, BGB , 12. Aufl., § 2289 Rdnr. 1; MünchKomm/Musielak, BGB , 2. Aufl., § 2289 Rdnr. 13; Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 2. Aufl., § 2289 Rdnr. 20) anerkannt, daß der Vertragserbe regelmäßig durch die nachträgliche einseitige Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Sinne der vorgenannten Vorschrift beeinträchtigt wird und diese Anordnung unwirksam ist.
  • RG, 30.03.1911 - IV 253/10

    Nichtigkeit eines Testaments. ; Beweislast.

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.1995 - 15 W 248/95
    Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) und 3) steht der Wirksamkeit des Vertragsschlusses nicht entgegen, daß der Zeuge H R bekundet hat, den verschlossen übergebenen Vertrag vor der Beurkundung beim Notar ungelesen und ohne Kenntnis von dessen Inhalt zu nehmen unterschrieben zu haben, da § 2238 BGB a. F. es dem Erblasser freistellte, auch ein von ihm nicht verfaßtes und nicht gelesenes Schriftstück auf diesem Wege zum Träger einer wirksamen letztwilligen Verfügung zu machen, obwohl sich der Gesetzgeber bewußt war, daß ein sorgloser Erblasser hierbei der Gefahr der Fälschung ausgesetzt sein könnte (vgl. RGZ 76, 94, 95 mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift; Staudinger, BGB , 10. /11. Aufl., § 2238 Rdnr. 19).
  • BayObLG, 29.06.1961 - BReg. 1 Z 13/61

    Wirksamkeit eines nach einem notariellen Ehevertrag und Erbvertrag erstellten

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.1995 - 15 W 248/95
    Vielmehr ist für jede einzelne Bestimmung, wenn sie nicht selbst ausdrücklich als vertragsmäßig bezeichnet ist und deshalb eine Auslegung entbehrlich macht (vgl. BayObLGZ 1961, 206, 210), zu prüfen und durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob der Erblasser insoweit den Willen zu vertraglicher Bindung hatte (vgl. BGH aaO.; OLG Köln Rpfleger 1994, 111, 112).
  • FG Hamburg, 12.10.1994 - IV 44/94
    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.1995 - 15 W 248/95
    Hinsichtlich des genauen Wortlautes des Erbvertrages wird auf Bl. 74 ff der Beiakte 13 IV 44/94 AG Hattingen Bezug genommen.
  • RG, 28.11.1932 - IV 263/32

    Kann der Erblasser einem Dritten den Auftrag erteilen, den Nachlaß auch gegen den

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.1995 - 15 W 248/95
    Insoweit ist in Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1962, 912; RGZ 139, 41; KG JW 1938, 2746; KG DNotZ 1942, 101 und DNotZ 1967, 438) und Schrifttum (vgl. Staudinger/Kanzleiter, BGB , 12. Aufl., § 2289 Rdnr. 12; RGRK/Kregel, BGB , 12. Aufl., § 2289 Rdnr. 1; MünchKomm/Musielak, BGB , 2. Aufl., § 2289 Rdnr. 13; Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 2. Aufl., § 2289 Rdnr. 20) anerkannt, daß der Vertragserbe regelmäßig durch die nachträgliche einseitige Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Sinne der vorgenannten Vorschrift beeinträchtigt wird und diese Anordnung unwirksam ist.
  • OLG München, 03.06.2008 - 34 Wx 29/08

    Grundbuch: Auslegungsbefugnis des Grundbuchamts; Pflicht zur Vorlage eines

    Die einseitige testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung für vertragsmäßig eingesetzte Erben ist ein anerkanntes Beispiel rechtlicher Beeinträchtigung (BGH NJW 1962, 912; OLG Hamm FGPrax 1995, 241; Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl. § 2289 Rn. 5).
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